
Die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie wurde während der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Seit dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 gilt bzw. galt für Speisen und Getränke der einheitliche Steuersatz von 19%. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird nunmehr ab 2026 die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) wieder auf 7% abgesenkt. Da der ermäßigte Steuersatz nur für Speisen, nicht aber für Getränke gilt
- verzehrt der Gast alle Speisen mit 7% und
- nimmt die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich.
Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.
Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.
Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen für die Zeit ab dem 1.1.2026 auf die
- Speisen 28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
- Getränke 11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1. 2026: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19% angewandt wird.
Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen
Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemanddie Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat undsozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden
Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.Praxis-Beispiel:Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement

