
Nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025 (veröffentlicht am 18.07.2025) wird die Körperschaftsteuer in Schritten abgesenkt. Danach beträgt die Körperschaftsteuer
- 15% (wie bisher) für Veranlagungszeiträume bis 2027,
- 14% für den Veranlagungszeitraum 2028,
- 13 % für den Veranlagungszeitraum 2029,
- 12 % für den Veranlagungszeitraum 2030,
- 11 % für den Veranlagungszeitraum 2031 und
- 10 % für Veranlagungszeiträume ab 2032
jeweils zu berechnen vom zu versteuernden Einkommen. Konsequenz: Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags ergibt sich für 2028 anstelle der bisherigen Gesamtsteuerbelastung von ca. 30% eine Steuerbelastung von ca. 28,8%. Diese Steuerbelastung reduziert sich bis zum Jahr 2032 auf ca. 24,55%.
Auswirkungen der degressiven Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann die degressive Abschreibungen mit dem 3-fachen der linearen Abschreibung, aber höchstens 30% pro Jahr in Anspruch genommen werden. Konsequenz: Steuerzahlungen und Ausschüttungen werden wegen der höheren Aufwendungen in den ersten Jahren vermindert. In den späteren Jahren kehrt sich der Effekt um, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unabhängig von der Abschreibungsmethode nur über die Nutzungsdauer verteilt werden können.
Da aber ab 2027 geringere Steuersätze beschlossen sind, tritt durch den Einsatz der degressiven Abschreibung ein Umkehreffekt ein, der dann insgesamt zu einer Reduzierung der Steuerzahlungen führt.
Hinweis: Das Steuerrecht enthält Regelungen, mit denen es möglich ist, Gewinne in spätere Jahre zu verlagern, z. B. durch die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die nach § 6b EStG zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden können.
Fazit: Es sollte immer geprüft werden, ob sich wegen der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuersätze eine Gewinnverlagerung in spätere Jahre lohnt.
Hinweis: Die Steuersätze für thesaurierte Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sinken von 2027 (28,25%) bis 2032 (25%) ebenfalls, aber nicht so stark. Insbesondere bei Personenunternehmen kann es daher sinnvoll sein, Anteile vom Gewinn vorerst nicht zu entnehmen.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


