
Die Bundesregierung hat verkündet, dass die Energiesteuer bei Diesel und Benzin – befristet für zwei Monate – um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin allerdings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energiesteuer in den Benzinpreis einfließt, erhöht diese automatisch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Bei einer Senkung der Energiesteuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatzsteuer (aufgerundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energiesteuersenkung um jeweils circa 17 Cent je Liter.
Tatsache ist, dass die Energiesteuersätze für die Kraftstoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraftstoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleichgestellte Äquivalente), sinken die Steuersätze. Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedrigeren Energiesteuersätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatzsteuer am Tankstellenpreis. Im Ergebnis summiert sich die Steuersenkung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, reduziert sich die endgültige Entlastung auf lediglich 14,04 Cent.
Begründung der Bundesregierung: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraftstoffpreise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprunghaft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch eine Senkung der Energiesteuer für Diesel und Benzin abgefedert werden. Gleichwohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauerhaft durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhängigkeiten von fossilen Kraftstoffen durch den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den schnelleren Umstieg auf die E-Mobilität zu verringern.
Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokratiearm und daher zu Beginn eines Kalendermonats erfolgen. Die Energiesteuer ist lediglich ein Preisbestandteil des Kraftstoffpreises. Es obliegt daher den Kraftstofflieferanten, die geringere Steuerbelastung an die Endkunden weiterzugeben.
Steuerbegünstigungen von Unternehmen im Energiesteuerrecht: Steuerbegünstigungen für Unternehmen im Energiesteuerrecht bleiben bestehen, soweit die europäischen Mindeststeuersätze dadurch eingehalten werden. Eine Anpassung der entsprechenden Antragsformulare erfolgt zeitnah.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


