Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall wird die Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischtfreigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt ausgeführt.

Praxis-Beispiel: 
Mit notariellem Vertrag verpflichtete sich die Eigentümerin eines Grundstücks gegen Zahlung eines Barkaufpreises in Höhe von 260.000 € sowie einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit sie hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. Die Eigentümerin bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000 € angesetzt.

Der Kaufpreis war durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Zahluing des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen. Die Eigentümerin verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist die Erbin und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Schenkung mit dem Abschluss des notariellen Vertrags vollzogen worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 

Der BFH musste nun über den Zeitpunkt der gemischten Schenkung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden Die Parteien hatten eine Klausel aufgenommen, die den Notar daran hinderte, die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen zu lassen, bis die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. 

Das Finanzgericht Hamburg hatte zuvor entschieden, dass die Schenkung bereits mit dem notariellen Vertrag ausgeführt worden sei. Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der BFH betont, dass die Schenkung erst dann ausgeführt worden ist, wenn alle vertraglichen Bedingungen, einschließlich der Zahlung des Kaufpreises, erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises entstehen kann.

Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, damit dieses feststellt, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde und damit, ob und ggf. wann die Schenkung tatsächlich ausgeführt wurde. Sollte sich herausstellen, dass die Schenkung vor dem Tod des Schenkers nicht ausgeführt wurde, ist die Schenkung nicht vollzogen. Konsequenz ist, dass dann der Bescheid über die Schenkungsteuer ersatzlos aufzuheben ist.

ähnliche Beiträge

  • 10. April 2026Einkommensteuer

    Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen

  • 10. April 2026Einkommensteuer

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt

  • 10. April 2026Umsatzsteuer

    Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der

  • 10. April 2026Gewinnermittlung

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei