
Ist eine Reise sowohl betrieblich als auch privat veranlasst, können die Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden, wenn der betriebliche Anteil mindestens 10% beträgt. Bei Zahlungen vom Geschäftskonto ist der private Anteil als Privatentnahme zu erfassen. Den betrieblichen Anteil der Fahrtkosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten".
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer besucht ein 4-tägiges Fachseminar in Österreich. Im Anschluss an das Seminar macht er einen 5-tägigen Urlaub. Es handelt sich daher um eine gemischt veranlasste Reise. Die Reise dauert insgesamt 9 Tage. Davon entfallen auf den betrieblichen Teil der Reise 4 Tage und auf den privaten Teil der Reise 5 Tage. Zunächst trennt der Unternehmer die Kostenbestandteile ab, die sich leicht und eindeutig dem betrieblichen bzw. dem privaten Bereich zuordnen lassen. Die übrigen Aufwendungen der Reise teilt er im Verhältnis 4/9 und 5/9 auf. Die Aufteilung der Kosten sieht z. B. wie folgt aus:
| Art der Aufwendungen | Kosten insgesamt | Betrieblich 4/9 | Privat 5/9 |
|---|---|---|---|
| Seminargebühren | 2.900 € | 2.900 € | — |
| Flugkosten | 432 € | 192 € | 240 € |
| Kosten für Taxi | 90 € | 40 € | 50 € |
| Übernachtung Hotel | 1.620 € | 720 € | 900 € |
| Verpflegungspauschale | 178 € | 178 € | — |
| Summe der Kosten | 5.220 € | 4.030 € | 1.190 € |
Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn es darum geht festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den beruflichen bzw. betrieblichen Interessen Zeiten für private Aktivitäten und Freizeitgestaltungen genutzt worden sind. Es können sich z. B. dann Probleme ergeben, wenn zwischen dem Ende der beruflichen Veranstaltung und der Rückreise mehr als ein Tag liegt. Fazit: Es ist möglich, auswärtige Tätigkeiten mit einem privaten Urlaub zu kombinieren, ohne den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug völlig zu verlieren!
Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, wenn sie sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind. Abziehbar ist nur der betriebliche bzw. berufliche Teil der Aufwendungen. Um die Aufwendungen aufteilen zu können, muss der Unternehmer einen plausiblen Aufteilungsmaßstab finden:
- Bei gemischten Reisen können die Aufwendungen nach Zeitanteilen aufgeteilt werden.
- Der private und betriebliche/ berufliche Anteil kann, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab vorhanden ist, auch nach Prozentanteilen geschätzt werden.
Der Unternehmer kann seine gemischten Aufwendungen nur dann aufteilen, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil der Aufwendungen mindestens 10% beträgt (BFH, Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10). Liegt der betriebliche bzw. berufliche Anteil unter 10%, dürfen die allgemeinen Kosten nicht aufgeteilt und als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei der umgekehrten Situation, bei der die private Mitveranlassung unter 10% liegt, dürfen alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit es keine anderweitigen gesetzlichen Einschränkungen gibt. Die Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, kann der Unternehmer immer zu 100% als Betriebsausgaben abziehen. Ob die betriebliche Veranlassung im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist, spielt keine Rolle.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Das Fachseminar ist von untergeordneter Bedeutung (unter 10 % der Gesamtdauer). Der Unternehmer kann daher die Fahrtkosten zum Urlaubsort und die Übernachtungskosten nicht, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehen. Was er zu 100% abziehen kann, sind die Seminargebühren, die Kosten für die Fahrt vom Urlaubsort zum Seminarort und zurück und ggf. einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

