Die Bundesregierung plant die private Altersvorsorge grundlegend zu reformieren. Durch das Reformgesetz zur Altersvorsorge sollen Angebote zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen verbessert werden. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten werden soll. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;

  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau: Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit; Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des verpflichtenden Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
  • Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit; Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters nach fünf Jahren;
  • Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase;
  • Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge für Dritte;
  • Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem Vorbe halt des Widerrufs als zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Änderungen an der steuerlichen Förderung: 

  • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehenden Kürzungen der Zulage;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 € bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 .200 € (höchstens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
  • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riesterrente verändert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förderung später tatsächlich aussehen wird.

Categories: Einkommensteuer

ähnliche Beiträge

  • 20. Februar 2026Gewinnermittlung

    Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze

  • 20. Februar 2026Grunderwerbsteuer

    Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen

  • 20. Februar 2026Einkommensteuer

    Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemanddie Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat undsozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden

  • 20. Februar 2026Einkommensteuer

    Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.Praxis-Beispiel:Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement