
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.
Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.
Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.
Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


