Ein Unternehmer muss für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem Unternehmer erhält, der die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Wichtig: Deshalb ist der Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, zukünftig verpflichtet, in seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er das Ist-Prinzip anwendet.

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