
Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe ist im gesamten Jahr 2025 beschäftigt und verdient monatlich 180 €. Die Abgaben belaufen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).
Gesamtausgaben (Verdienst plus Abgaben):
- monatlich: 206,86 €
- jährlich: 2.482,32 €
Steuerermäßigung (20% der Gesamtausgaben, max. 510 € pro Jahr):
- monatlich: 41,37 €
- jährlich: 496,44 €
Nettoausgaben (Verdienst plus Abgaben abzüglich Steuervorteil)
- monatlich: 165,49 €
- jährlich: 1.985,88 €
Die monatlichen Gesamtausgaben von 206,86 € werden durch den Steuervorteil monatlich um 41,37 € reduziert. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.482,32 € verringern sich durch den Steuervorteil um 496,44 €.
Kinderbetreuungskosten
Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, das auch neue Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten enthält. Seit Januar 2025 können Eltern 80% der Kosten für die Kinderbetreuung (statt der bisherigen zwei Drittel) steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag steigt gleichzeitig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kinderbetreuung ist zwar kein Arbeitsverhältnis erforderlich. Es kann allerdings auch ein Minijobber zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden.
Voraussetzungen für den Abzug: Das betreute Kind ist jünger als 14 Jahre oder hat eine Behinderung. Die Betreuungskosten müssen per Überweisung nachweisbar sein. Barzahlungen sind nicht zulässig. Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmeldung eines Minijobs ist im Haushaltsscheck-Verfahren einfach (direkt online, per Telefon, Fax oder Post) durchführbar. Des Weiteren ist ein Nachweis für das Finanzamt erforderlich. Privathaushalte, die bereits eine Arbeitgeber-Betriebsnummer haben, können die Anmeldung auch über den Minijob-Manager vornehmen.
Bescheinigung für das Finanzamt: Die Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber im Privathaushalt mit einer Bescheinigung für die Steuererklärung. Jedes Jahr im Februar erhalten diese automatisch eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Abgaben und den an die Haushaltshilfe gezahlten Verdienst. Diese Bescheinigung kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. Sie enthält:
- den Zeitraum der Beschäftigung,
- die Höhe des gezahlten Verdienstes und
- die Höhe der abgeführten Abgaben inklusive der Pauschalsteuer und der Beiträge zur Unfallversicherung.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis für das Finanzamt und ermöglicht es, die gezahlten Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch Beschäftigte im Privathaushalt können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäftigte Haushaltshilfen im Minijob den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. Diese Bescheinigung enthält dann die nachgewiesenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bescheinigung gilt im Rahmen der Steuererklärung als Nachweis für geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen.
Um die Anmeldung vorzunehmen sind folgende Angaben erforderlich:
- die eigenen persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
- Betriebsnummer und Steuernummer des eigenen Haushaltes (wer noch keine Betriebsnummer hat, für den legt die Minijob Zentrale diese automatisch an)
- persönliche Angaben der Haushaltshilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburtsdaten)
- Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe
- Angaben zur Beschäftigung und Arbeitsentgelt
- Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat
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Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale