Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzgericht das Gutachten eines Psychotherapeuten als Grundlage nehmen durfte, dass im Zeitraum von nur einem Jahr eine seelische Behinderung vorlag, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter der betroffenen Tochter hatte Kindergeld wegen der seelischen Behinderung ihrer Tochter beantragt, die aus einer Depression nach medizinischen Eingriffen und Diagnosen von Tumoren resultierte. Das Finanzgericht hatte ein Gutachten von einem Psychotherapeuten einholen lassen, der zu dem Schluss kam, dass die Tochter in dem genannten Zeitraum an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die ihre Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, erheblich einschränkte. Die Familienkasse bestritt dies mit dem Argument, dass eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt erforderlich sei, um eine Behinderung festzustellen.

Fazit: Der BFH entschied, dass ein Gutachten eines Psychotherapeuten ausreichend sei, sofern dieser über die notwendige Fachkenntnis verfüge. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse zurück. Er urteilte, dass das Finanzgericht zu Recht die Überzeugung gewonnen habe, dass die Tochter im relevanten Zeitraum seelisch behindert war und daher nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

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