
Für ein volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienstanweisung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei Lehrgängen, die als Fernstudium angeboten werden), die Ernsthaftigkeit geprüft werden müsse.
Praxis-Beispiel:
Die volljährige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld dennoch ab, weil nach ihrer Auffassung der Fernlehrgang die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung. Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys.
Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse hat das Finanzgericht Münster den Anspruch auf Kindergeld bestätigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe lediglich Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei dies nicht übertragbar.
Fazit: Bei einem zugelassenen und strukturierten Lehrgang mit berufsspezifischen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um.


