Die Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften kann nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres beantragt werden. Dieser Antrag hat keine hemmende Wirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung. Ein Antrag auf Günstigerprüfung, der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, hat somit keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist. 

Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig 4 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Muss eine Steuererklärung eingereicht werden (= Pflichtveranlagung), beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin reichte am 30.12.2020 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 ein und erklärte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlegen hatten. Außerdem erklärte sie Kapitalerträge von 4.543 € (2014) und 1.476 € (2015), die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, sowie für 2015 ausländische Kapitalerträge vom 2.683 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten. Die Klägerin beantragte für beide Streitjahre die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnte die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

§ 32d Abs. 5 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein unbefristetes Wahlrecht ein, das nur durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung und den Eintritt der Bestandskraft begrenzt wird. Sie begründet jedoch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und kann damit den Beginn der Festsetzungsfrist nicht aufschieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Günstigerprüfung eine Abgabe der Steuererklärung voraussetzt. 

Der BFH hat entschieden, dass ein Steueranspruch mit dem gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Günstigerprüfung kann daher den gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht rückwirkend aufheben. Der Anspruch auf Steuerfestsetzung für 2014 ist somit erloschen. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2014, dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs, und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Ein Pflichtveranlagungsfall lag nicht vor, da die Klägerin in 2014 zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten. Eine Antragsveranlagung, die hier vorliegt, kommt daher von vornherein nicht infrage.

Den Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 hat das Finanzgericht jedoch zu Unrecht abgelehnt. Für dieses Jahr begann die Festsetzungsverjährung aufgrund der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres 2018, da eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestand. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem abgeltenden Steuerabzug unterlegen haben, wenn der Betrag von 410 € überschritten wird. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2015 auch ausländische Kapitalerträge von 2.683 € erklärt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, so dass eine Pflicht zur Veranlagung bestand. Somit erfolgte die Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 2015 durch die Klägerin am 30.12.2020 rechtzeitig. Im Rahmen der Pflichtveranlagung für 2015 ist die von der Klägerin beantragte Günstigerprüfung somit ohne weiteres möglich.

Antrag auf Günstigerprüfung kein rückwirkendes Ereignis: Der BFH stellte in seiner Entscheidung auch klar, dass der Antrag auf Günstigerprüfung selbst kein rückwirkendes Ereignis ist. Wird der Antrag in diesem Fall nach Eintritt der Bestandskraft erstmals gestellt, ist die Antragstellung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung.

Categories: Einkommensteuer

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