
Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft
- der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und
- die geplante Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert hat und umgekehrt,
gilt nicht mehr für Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.
Ab 2021 gilt, dass Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge vom gemeinschaftlichen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begünstigt sind, wenn sie von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Hier ist nur die Investition dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt.
Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen bis 2020):
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch.
Es handelt sich um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend im Jahr 2020 aufgelöst wird. Der Investitionsabzugsbetrag ist vielmehr in der Gesamthandsbilanz im Jahr 2022 gewinnerhöhend aufzulösen. Anschließend kann er in der Sonderbilanz gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamtgewinns, wohl aber bei der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern.
Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögenab 2020):
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht für das Jahr 2024 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2026 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch. Konsequenz: Es handelt sich nicht um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2024 aufzulösen ist, wenn die Gesellschaft keine andere begünstigte Investition durchführt.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

