
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die sich steuerlich unterschiedliche auswirken. Ob der Nutzungsvorteil als Arbeitslohn, Miete oder als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen ist, sollte unbedingt vorab geklärt werden.
Private Pkw-Nutzung: Wann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt
Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
GmbH-Gesellschafter: Varianten der privaten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Zu der Frage, wie die Abgrenzung bei der privaten Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter einer GmbH vorzunehmen ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das die GmbH mit ihm abgeschlossen hat. Die Nutzung muss entweder im Anstellungsvertrag geregelt sein oder durch eine mündliche bzw. konkludente Vereinbarung. Die private Nutzung ist als Sachbezug einzuordnen. Der Wert wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mithilfe der 1%-Regelung ermittelt. Wichtig: Der Sachbezug muss zeitnah als Lohnaufwand gebucht und die Lohnsteuer abgeführt werden.
- Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern durch einen entgeltlichen Überlassungsvertrag (Mietvertrag), dann sollte der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Wenn keine Zahlungen vorgenommen werden, muss das Nutzungsentgelt zeitnah dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet werden. Auf diese Buchung darf nicht verzichtet werden, weil dann das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
- Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und außerhalb eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden.
Hinweis: Es gibt Situationen, in denen ein Tätigkeit als Arbeitnehmer der GmbH nicht zulässig ist oder zumindest problematisch sein kann. Hier kann eine Gestaltung zweckmäßig sein, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


