
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudenten zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort in vollem Umfang als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Sie sind nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Während des Jahres 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Jahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. Daneben stand der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.
Nach § 9 Abs 4 Satz 8 EStG gilt eine Bildungseinrichtung dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass der Studierende für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil seiner Arbeitszeit aufwenden muss, liegt ein Teilzeitstudium vor.
Zwar kann auch ein Teilzeitbeschäftigter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG kann dies aber nicht auf Teilzeitstudierende übertragen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf ein Vollzeitstudium bzw. eine vollzeitige Bildungsmaßnahme abstellt. Dies kann so nicht zufällig erfolgt sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nur im Fall eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme auf die Entfernungspauschale begrenzen wollte.
Ein Vollzeitstudium liegt nur dann vor, wenn das Studium nach den Studienvorschriften eine vollständige zeitliche Beanspruchung erfordert, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung. In diesem Fall war der Kläger jedoch als Teilzeitstudent eingeschrieben, was bedeutete, dass er nur etwa 20 Stunden pro Woche für sein Studium aufgewendet hat. Die Tatsache, dass er daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging, war für die Einstufung eines Studiums als Teilzeitstudium nicht relevant.
Fazit: Der Kläger kann seine Reisekosten zur Fernuniversität in Hagen nach den tatsächlichen Kosten (berechnet auf Basis von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) abziehen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für ein Frühstück2,37 €ein Mittagessen4,57 €ein Abendessen4,57 €die volle Verpflegung11,50 €Nach § 8
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.Praxis-Beispiel:Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag

