
Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folgejahres liegen.
Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch hier die 10-Tage-Regelung gilt, also auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. Dies betrifft also nur die Voranmeldungen, für die keine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.
Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abgabefrist/Fälligkeit):
Ein Unternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechner) macht seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2025 , die er rechtzeitig in 2026 leistet, als Betriebsausgabe des Jahres 2025 geltend. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember ist in 2025 steuerlich abziehbar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 verschiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Samstag fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Dennoch muss die Zahlung grundsätzlich bis zum 10.01.2026 geleistet worden sein. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Abgabefrist abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.
Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist, z. B. für den Monat Dezember 2025 außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1.2026 abgeben; bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1.2026 abzugeben.
Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung
Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die „Umsatzsteuerzahllast“ von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Ermächtigung zum Lastschrifteinzug wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

