Nach dem bisher nicht geänderten § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu erbringen. 

Aber! Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 funktioniert dieser Nachweis wegen der Einführung des E-Rezepts nicht mehr, weil die Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mithilfe eines E-Rezepts übermittelt wird. Der Nachweis ist laut BMF im Falle eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wie folgt zu erbringen:

  • durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
  • durch die Rechnung der Online-Apotheke oder
  • bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes

Hinweis: Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Das heißt ab 2025 muss der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg vermerkt sein.

Categories: Einkommensteuer

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