
Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Die Finanzverwaltung darf allerdings kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das einerseits noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger war der Auffassung, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht generell nicht für E-Mails gilt. Bei den per E-Mail übersandten Informationen handle es sich nicht um Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Die Finanzbehörde habe daher kein Recht, diese im Rahmen einer Prüfung anfordern. Das Finanzgericht entschied, dass E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu betrachten sind. Die Finanzbehörde ist daher berechtigt, diese im Rahmen einer Prüfung anzufordern, soweit sie mit Sachverhalten in Verbindung stehen, die für die Besteuerung relevant sind. Dies betrifft insbesondere E-Mails, die zur Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen genutzt werden. Korrespondenz, die jedoch ausschließlich interner, privater oder anderweitig steuerlich irrelevanter Natur ist, fällt nicht in diese Verpflichtung.
Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen verlangen kann, steuerlich relevante E-Mails vorzulegen. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Finanzbehörde ein umfassendes Verzeichnis oder ein sogenanntes Gesamtjournal anfordert, das auch nicht relevante E-Mails umfasst. Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Die Verantwortung, steuerlich relevante Inhalte zu selektieren, liegt primär beim Steuerpflichtigen, der das Recht hat, nicht-relevante Daten auszuschließen.
Fazit: Beide Parteien haben eine teilweise Niederlage erlitten. Zwar durfte die Finanzbehörde die Vorlage der E-Mails verlangen, das Verlangen nach einem vollständigen digitalen Gesamtjournal wurde jedoch abgewiesen. Es geht also darum, ein Gleichgewicht zwischen den steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen und einem verhältnismäßigen Handeln der Finanzbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Für den Monat September 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 10.10.2025 10.11.2025 Zusammenfassende Meldung 27.10.2025 Sozialversicherung 26.09.2025 Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025 Für den
Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätzlich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind eine Zusatzvergütung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weitergezahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krankheit ausfällt oder wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft
Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden. Deshalb sind