
Das Finanzgericht hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Hauptwohnung und erster Tätigkeitstätte genutzt wird.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumentierte, dass das Wohnmobil die Mindestanforderungen für eine Wohnung am Arbeitsplatz erfülle, da es über eine konstante Platzierung sowie vollständige Wohnfunktionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitärbereiche verfüge. Der Einkommensteuerbescheid verweigerte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reisezwecke genutzt wurde, wodurch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht gegeben sei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grundsätzlich als Unterkunft gelten kann, aber die tatsächliche Nutzung entscheidend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten genutzt, wodurch die erforderliche räumliche und funktionale Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung aufgehoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauerhafte Wohnung“ am Beschäftigungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Allerdings wurden die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz teilweise als absetzbare Werbungskosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

