Auf Antrag wird eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Diese Stundungsregelung ist auf sämtliche Fälle ausgeweitet worden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Die neue Regelung erfasst insbesondere nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken
Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall wird die Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischtfreigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung