
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Deshalb ist auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).
Beginn der Außenprüfung: Bestehen wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung, kann beantragt werden, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten.
Ablauf der Außenprüfung: Betroffene sind verpflichtet, für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung mitzuwirken. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und gegebenenfalls durch ein Mitwirkungsverzögerungsgeld dazu gezwungen werden (§ 200a AO).
Der prüfenden Person ist zur Durchführung der Außenprüfung ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Absatz 2 AO). Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die benötigt werden, sind vorzulegen, gegebenenfalls durch Vorlage von Aufzeichnungen. Die Vorlage von Unterlagen kann bereits mit der Prüfungsanordnung verlangt werden (§ 197 Absatz 3 AO). Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notwendige Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, die zum Lesen der Daten und Unterlagen erforderlich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs Systems (DV-Systems) erstellt worden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie verlangen, dass ihr die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal.
Auswertung der Daten: Auf Anforderung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen, z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform, soweit die Finanzbehörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Datenüberlassung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AO). Daneben kann verlangt werden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO). Über alle Feststellungen von Bedeutung wird die prüfende Person während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Absatz 2 AO).
Ergebnis der Außenprüfung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, besteht das Recht auf eine Schlussbesprechung. Dabei werden einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend erörtert (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Einzelne, ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können auch durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 AO ergangen ist. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht nach § 202 Absatz 3 AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht. Zu dem jeweiligen Bericht kann Stellung genommen werden (§ 202 AO). Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen einen Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuer-/Feststellungsbescheide eingelegt werden. Wird eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.
Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit: Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf die Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


