
Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeitszimmer, das von der Ehefrau eines Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wird, als Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers dieses Steuerpflichtigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nutzte für ihre unentgeltlichen Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrem Ehemann erbrachte, ein häusliches Arbeitszimmer ihres Ehemanns. Streitunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, insoweit eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeitszimmer, das hauptsächlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Verwaltung der Musikschulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Steuerpflichtigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktionalen Verbindung zwischen den beruflichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen und den Tätigkeiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich der Betrieb der Musikschulen, qualitativ im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, da die zentrale Verwaltungs- und Organisationsarbeit überwiegend dort stattfindet und der persönliche Unterrichtsanteil in den Musikschulen gering ist.
Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderungen, zumal weitere Rechtsfragen zu klären sind. Eine Sicherheitsleistung wird dabei nicht verlangt, da die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen fraglich ist und die Finanzbehörde keine Gefährdung der Steuererhebung dargelegt hat.
Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit, ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitaufwand abzustellen, der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.
Fazit: Bei summarischer Betrachtung kann der Tätigkeitsmittelpunkt des Ehemanns durchaus im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Auch, wenn das Arbeitszimmer überwiegend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgültige Entscheidung muss jetzt das Finanzgericht treffen.
Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen
Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemanddie Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat undsozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden
Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.Praxis-Beispiel:Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement

