
Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.
Praxis-Beispiel:
Durch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle gehört zum Anlagevermögen des Unternehmers und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 € ausgewiesen. Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 150.000 €. Es werden somit stille Reserven von 50.000 € aufgedeckt, die steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden können.
Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Praxis-Beispiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von
- Mängeln am Material,
- Schäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),
- Schäden durch Unfall besteht.
Wichtig! Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.
Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung
Die Abschreibung für außergewöhnliche Abschreibung ist abzugrenzen von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar. Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z.B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.
Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung: Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung. Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

