Bei einem Selbständigen liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn er

  • außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und
  • gleichzeitig auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. 

Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt an dem Ort, an dem der Selbständige seine einzige Betriebsstätte unterhält. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte: Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für ein auswärtiges Unternehmen tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des auswärtigen Unternehmens mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes Leasingfahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die auswärtige Wohnung die Fahrzeugaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend und erklärte nur die Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zu seinem Wohnsitz außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale und kürzte außerdem die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und dem Tätigkeitsort waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das bedeutet, dass nur eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies führte zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Fazit: Ein Selbständiger kann nur dann einen doppelten Haushalt führen, wenn er eine Betriebsstätte hat. Familienheimfahrten sind daher nur eingeschränkt abziehbar.

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