
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:
Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.
Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfebedürftig, wenn sie aufgrund verzögerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vorübergehend keine Mittel zur Verfügung haben. Gemeinnützige Organisationen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.
Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemeinnützigen Organisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.
Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)
Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.
Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


