Die Beschränkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf konkrete Aspekte der Beherbergungsleistungen steht nach dem Urteil des EuGH im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete Aspekte der Beherbergungsleistungen in Hotels beschränkt, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Konkret ging es hier um die Auslegung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/E (Mehrwertsteuerrichtlinie).

Fazit: Für Hotels ist und bleibt es damit umständlich, dass die „kurzfristige“ Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, aber der ermäßigte Steuersatz nicht für alle Leistungen gilt. Bei Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind, muss daher zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterschieden werden, wobei teilweise der normale Steuersatz von 19% anzuwenden ist.

Praxis-Fall:
Der BFH hatte die Vorlagefragen an den EuGH in drei verbundenen Rechtssachen gestellt, die sich auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen beziehen.

Hintergrund: Die Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf bestimmte Kategorien von Lieferungen und Dienstleistungen anzuwenden, die in Anhang III aufgeführt sind. Dazu gehört auch die „Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen“. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, diese ermäßigten Sätze selektiv auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorien anzuwenden, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt die kurzfristige Beherbergung von Fremden einem ermäßigten Steuersatz von 7%. Allerdings gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind. Unterschieden wird zwischen Haupt- und Nebenleistungen, wobei letztere teilweise dem normalen Steuersatz von 19% unterliegen.

Sachverhalte in den Ausgangsverfahren
In den Ausgangsverfahren ging es konkret um folgende Fälle:

  • Ausgangsverfahren Rs. C 409/24: Ein Hotelbetreiber hatte den ermäßigten Steuersatz auf Übernachtungen, Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen angewendet. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Frühstück und Parkplätze nicht unmittelbar der Beherbergung dienten und daher mit dem Normalsatz zu besteuern seien.
  • Ausgangsverfahren Rs. C 410/24: Eine Pension bot Übernachtungen mit Frühstück zu einem Pauschalpreis an. Das Finanzamt besteuerte das Frühstück mit dem Normalsatz, da es nicht unmittelbar der Beherbergung diene.
  • Ausgangsverfahren Rs. C 411/24: Ein Hotelbetreiber stellte Gästen zusätzlich zu Übernachtungen WLAN, Parkplätze sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verfügung, ohne dafür separate Entgelte zu verlangen. Das Finanzamt besteuerte diese Leistungen mit dem Normalsatz.

EuGH: Der EuGH hat entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen wie Frühstück bzw. Teile des Frühstücks, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Normalsatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.

Hinweis: Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umsetzen muss, ist nun geklärt, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, grundsätzlich weiterhin dem Normalsatz unterliegen. Die Leistungen sollten daher klar getrennt und entsprechend abgerechnet werden. Dies ist auch wichtig für den Leistungsempfänger, weil sein Vorsteuerabzug davon abhängt, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zutreffend ausgewiesen ist.

Categories: Umsatzsteuer

ähnliche Beiträge

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als

  • Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Eine Mutter

  • 22. Mai 2026Einkommensteuer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich

  • Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit