Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn 

  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • der Berechtigte für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • den Betrag nicht bar, sondern durch eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zahlt.

Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80% der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr (bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (sogenannter BEA-Freibetrag, im Streitjahr 2020 hat er 1.320 € betragen und heute 1.464 € pro Jahr). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle BFH-Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in dieser Fallkonstellation nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeht. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift nur insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH jedoch verneint. Nach wie vor gebe es gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Ergebnis: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück. Damit ist der fachbezogene Rechtsweg erschöpft, so dass der Kläger nur noch Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

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