Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins keine Kapitaleinkünfte sind und daher dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielt. Er stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die mit dem Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind.

Kryptowerte sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Krypto-Lending nicht um eine Kapitalforderung handelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das Finanzgericht wies zwar darauf hin, dass Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden, jedoch aktuell kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Eine bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht dazu, den Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen generell auszudehnen.

Wichtig! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Fazit: In vergleichbaren Situationen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die Revision entschieden hat.

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