
Die Aufwendungen des Klägers für Ozempic zur Behandlung von Adipositas können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ozempic ist in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur für Typ-2-Diabetes. Bei Verwendung zur Behandlung von Adipositas liegt somit ein sogenannter Off-Label-Use des Medikaments vor.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, in der der Kläger die Anerkennung der Ausgaben für Ozempic als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte. Der Kläger, dem das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben wurde, konnte diese Ausgaben nicht absetzen, da das Medikament in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen ist. Diese Anwendung gegen Adipositas wird als "Off-Label-Use" eingestuft, für den zusätzliche Nachweise, wie ein amtsärztliches Gutachten, erforderlich sind, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen. Solche Nachweise lagen nicht vor.
Ozempic gilt nicht als wissenschaftlich anerkanntes Medikament zur Behandlung von Adipositas. Insofern handelt es sich um Ausgaben für ein sogenanntes „Lifestyle-Medikament“, die die Nahrungsaufnahme und den Stoffwechsel direkt beeinflussen. Lifestyle-Medikamente können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da sie als Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG betrachtet werden.
Fazit: Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht unter Typ-2-Diabetes litt, sondern ihm das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben worden ist. Die fehlende medizinische Notwendigkeit, die nicht erfüllten Nachweisanforderungen sowie die mangelnde Anerkennung des Medikaments zur Behandlung von Adipositas führen dazu, dass die Ausgaben für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

