
Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen hatte, die für die Beurteilung einer möglichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen maßgebend ist. Davon hängt ab, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Steuerfestsetzung nachgeholt werden kann.
Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer mit der Steuerklassenkombination III und V. Da es bei dieser Kombination zu Nachzahlungen kommen kann, besteht eine Verpflichtung jährliche Einkommensteuererklärungen abzugeben. Der Kern der Streitigkeit lag in der Frage, ob die Finanzbehörde durch den Zugang zu elektronischen Daten der Steuerpflichtigen automatisch als informiert angesehen werden konnte.
Der BFH hat entschieden, dass Daten zum Arbeitslohn, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt, aber nicht automatisch in die Papier- oder elektronische Akte des Steuerpflichtgen übernommen wurden, bei der Finanzbehörde nicht als "bekannt" im Sinne des § 370 AO gelten. Nach Ansicht des BFH erlangt die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von diesen Daten, wenn diese explizit von den zuständigen Sachbearbeitern eingesehen wurden. Da die betreffenden Daten in diesem Fall nur in einem elektronischen Speicher abrufbar waren und nicht aktiv durch die zuständigen Beamten eingesehen wurden, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörde vollständig darüber informiert war.
Der BFH hat das anders lautende Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Fall wurde zur weiteren Verhandlung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag. Davon hängt die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Konsequenz: Vom Ablauf der Festsetzungsfrist hängt somit ab, für welche Jahre nachträglich ein Steuerbescheid erlassen werden kann.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


