
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), sollen Menschen im Rentenalter ermöglicht werden, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen zu können. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 starten.
Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte. Die Steuerfreiheit gilt nur für Personen, die die Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.
Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dadurch dienen, dass die Sozialversicherungspflicht nicht wegfällt. Diese sogenannte Aktivrente soll nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können. Die steuerfreien Einkünfte sollen außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie aus geringfügiger Beschäftigung sollen von der Regelung ausgeschlossen sein.
Der Referentenentwurf enthält allerdings keine Regelungen zu steuerfreien Überstundenzuschlägen und Teilzeitaufstockungsprämien. Ob diese ursprünglich geplanten Gesetzesänderungen noch umgesetzt werden, ist zurzeit nicht sicher.
Hinweis: Da nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer begünstigt sein sollen, wird vielfach bezweifelt, dass diese neue Regelung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


