
Zu den Anschaffungskosten gehören zunächst der Kaufpreis. Außerdem gehören auch die Sonderausstattung sowie die Zulassungs- und Überführungskosten dazu. Sonderausstattung sind alle Gegenstände, die fest mit dem Pkw verbunden sind. Die Kosten hierfür sind den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, weil diese zusammen mit dem Fahrzeug einen einheitlichen Vermögensgegenstand bilden. Sonderausstattungen sind z. B. Aufbauten, ein fest eingebautes Autoradio und ein fest eingebautes Navigationsgerät. Konsequenz: Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden beim Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Kaufs zusammen mit den Sonderausstattungen aktiviert. Der aktivierte Betrag bildet die Ausgangsbasis für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung.
Ein Pkw gehört zum abnutzbaren beweglichen Sachanlagevermögen. Die Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich frei gewählt werden, sofern sie der tatsächlichen Wertentwicklung nicht zuwiderläuft und dadurch willkürlich ist. Steuerlich ist im Fall eines Firmen-Pkw die lineare Abschreibung anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für Pkw eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor. Erfolgt der Erwerb von Sonderausstattung erst im Folgejahr, muss im Folgejahr eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten gebucht werden und die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.
Hinweis: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden bzw. werden, kann die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungskosten 100.000 € nicht übersteigen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung 75%, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5%, im vierten darauffolgenden Jahr 3% und im fünften darauffolgenden Jahr 2%.
Von den Sonderausstattungen ist das Zubehör abzugrenzen. Die Sonderausstattung ist fest mit dem Pkw verbunden. Zubehör sind dagegen Wirtschaftsgüter, die zusammen mit dem Pkw genutzt werden, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verbuchen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer lässt im Jahr nach der Anschaffung ein fest mit dem Pkw verbundenes Navigationssystem für 2.000 € zuzüglich 380 € (= 19 %) Umsatzsteuer einbauen. Da das Navigationsgerät fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, handelt es sich um eine Sonderausstattung, die Bestandteil des Fahrzeugs wird, wodurch sich die Anschaffungskosten nachträglich ändern. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessung der Abschreibung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt ist.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen. Praxis-Beispiel: Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei

