
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungsvorsorge nicht als "außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außergewöhnliche Belastung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffassung seien diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungskosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da die Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge nicht die Voraussetzung der „Zwangsläufigkeit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch rechtliche, tatsächliche noch sittliche Verpflichtungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungsvorsorge nicht außergewöhnlich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen als Teil der allgemeinen Lebensführung gelten und daher nicht unter die Definition von außergewöhnlichen Belastungen fallen.
Außergewöhnliche Belastungen setzten eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unterschied zu Beerdigungskosten für Angehörige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittlichen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestattung nicht der Fall ist. Das Finanzgericht entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben hat.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze 2027 für Minijobs. Arbeitgeber sowie Minijobber müssen wissen, was ab 2027 zu beachten ist. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 € monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


