
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungsvorsorge nicht als "außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außergewöhnliche Belastung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffassung seien diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungskosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da die Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge nicht die Voraussetzung der „Zwangsläufigkeit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch rechtliche, tatsächliche noch sittliche Verpflichtungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungsvorsorge nicht außergewöhnlich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen als Teil der allgemeinen Lebensführung gelten und daher nicht unter die Definition von außergewöhnlichen Belastungen fallen.
Außergewöhnliche Belastungen setzten eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unterschied zu Beerdigungskosten für Angehörige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittlichen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestattung nicht der Fall ist. Das Finanzgericht entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben hat.
Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind Besonderheiten zu beachten. Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass - wenn die Übertragung steuerlich anerkannt wird - die Einkünfte aus der Kapitalanlage dem Kind zuzurechnen sind. Hat das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, bleiben bei diesem im Veranlagungszeitraum 2025 Einnahmen i.H.v. 13.132 € (Grundfreibetrag 12.096 € + Sparer-Pauschbetrag 1.000
Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert
Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten
Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten: Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug

