
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), wurde beschlossen, dass Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, unter § 14c Absatz 2 UStG fallen, sodass es sich um einen unberechtigten Steuerausweis handelt.
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Durch die Neufassung wurde geregelt, dass eine Person eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG. Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht mehr unter § 14c Absatz 2 UStG a.F. Dieses Urteil ist somit nach der Gesetzesänderung für Sachverhalte, die ab dem 6.12.2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
Das gilt für einen Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung erteilt, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z. B. beim Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn er eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erhält. Bei einer Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft einen nicht unternehmerisch genutzten Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Über den Verkauf wird (in einer Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der Unternehmer schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Praxis-Beispiel:
Zwei Personen vereinbaren, über eine Leistung mit einer Gutschrift abzurechnen. Der Gutschriftsempfänger ist nicht Unternehmer oder führt die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich aus. Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwendeten Dokument Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Der Gutschriftsempfänger schuldet den unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift verwendeten Dokument nicht unverzüglich widerspricht.
Praxis-Beispiel:
Ein Nichtunternehmer, z. B. eine Privatperson, verkauft einen Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Dieser stellt vereinbarungsgemäß eine Gutschrift aus, in der er die Umsatzsteuer gesondert ausweist. Der Nichtunternehmer widerspricht diesem Dokument nicht unverzüglich. Der Nichtunternehmer schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird. Praxis-Beispiel: Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine
Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können. Gewerbesteuer-Mindesthebesatz Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für
Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist. Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in

