Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob ein Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen daher nicht pauschal versteuert werden.

Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
    Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme erfassen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert.
  • Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht.
    Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/ Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen einen Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Das bedeutet, dass das Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus, weil ein derartiger Zusammenhang allein durch ein Geschenk nicht entsteht. Somit erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger, sodass auch eine pauschale Besteuerung gem. § 37b EStG ausscheidet.

Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer für Geschenke
Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot, wenn das Geschenk selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 50 € übersteigt. Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Übernahme von seiner Einkommensteuerschuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Schenker dem Empfänger (zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk) verschafft. Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Schenker mithin eine (weitere) Zuwendung an den Empfänger vor. Geschenk und Steuer sind derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke dienen dazu,

  • das Ansehen des Schenkers zu stärken,
  • eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder
  • neue Kunden zu werben.

Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen. Die Steuer wird folglich übernommen, um das Ziel des Geschenks erreichen zu können. Deshalb ist es gerechtfertigt, Geschenk und "Steuergeschenk" gleich zu behandeln. Aber: Hiervon abweichend hält die Finanzverwaltung weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Pauschalsteuer zwar in den Fällen der Überschreitung der Geschenke-Wertgrenze von 50 € nicht abzugsfähig ist. Für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von Geschenken ist jedoch gemäß Finanzverwaltung allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen (ohne Einbezug der Pauschalsteuer).

Fazit: Bei der Prüfung, ob die Wertgrenze überschritten wird, werden die Zuwendungen zusammengefasst. Ergibt sich für das Geschenk die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen Überschreitung der Wertgrenze, ist auch die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.

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