
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Ausnahme: Der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig sind. Das Finanzgericht sah dies allerdings größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").
Der BFH hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, weil er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Die Auffassung des BFH ist insoweit strenger als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 UStAE). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aber! Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist.
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG - unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis - verletzt des Finanzgerichts seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Weist der Steuerpflichtige bei der
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundlage: Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom
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Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


