
Werden Forderungen bestritten, kann eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strittige Forderungen gegenüber einem Kunden vollständig in ihrer Steuerbilanz abgeschrieben. Der Streitpunkt war, ob die Forderungen finanziell gesichert waren und damit als Aktivposten in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbringungsrisikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und rechtlich unsicher war.
Das Finanzgericht entschied, dass für die steuerliche Bilanzierung das Realisationsprinzip und das Vorsichtsprinzip maßgeblich sind. Wird eine Forderung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Realisierung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsächlichen Vermögenswert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss die Forderung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschreibung auf Null führt dementsprechend zu einer Senkung des steuerpflichtigen Gewinns. Von Bedeutung ist, dass die Forderungen bestritten und dies umfassend dokumentiert wurde. Ausschlaggebend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verweigerte und die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finanzielle Lage des Kunden stärkten diese Schlussfolgerung zusätzlich.
Fazit: Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass in Fällen, in denen Forderungen bestritten werden, eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflichtung
Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die
Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale