
Beauftragt z. B. ein Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (also zwischen zwei Unternehmern). Auftraggeber ist der Rechtsanwalt, sodass der Mandant des Rechtsanwalts nicht an diesem Leistungsaustausch beteiligt ist. Bei der Übersetzung eines Schriftstücks handelt es sich um eine sonstige Leistung.
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:
| Empfänger der sonstigen Leistung ist | Ort der sonstigen Leistung ist da, | gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) | wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat | § 3a Abs. 1 UStG |
| Unternehmer (B2B-Geschäfte) | wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt | § 3a Abs. 2 UStG |
Konsequenz: Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt).
Fazit: Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist somit unzutreffend.
Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden. Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht werden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein
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Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um.


