
Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat, ist zumindest für diesen Gewinnermittlungszeitraum an seine Wahl gebunden. Das gilt auch, wenn eine Außenprüfung stattfand, die zu einer Änderung des Steuerbescheids führte. Der Steuerpflichtige kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, es sei denn, es wird eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel nachgewiesen.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, seine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außenprüfung statt. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 311 € fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 21.809,24 €. Das Finanzgericht hatte die Änderung der Gewinnermittlungsart zugelassen, sodass die zusätzliche Steuerbelastung kompensiert werden konnte.
Das Finanzamt war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl für die Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, eine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellte. Diese Wahl ist bindend und kann nicht auf der Grundlage von § 177 Abs. 1 AO geändert werden, da diese Vorschrift keine eigenständige Rechtfertigung für eine solche Änderung bietet. Außerdem gibt es keine verfassungsrechtlichen Gründe, die eine Änderung der Gewinnermittlungsmethode rechtfertigen würden. Das Gleichheitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden nicht verletzt, indem der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um.


