
Wer aufgrund der Abrechnung eines Bescheids des Finanzamts insgesamt weniger als 3 € zu zahlen hat, kann diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 € fällig werden. Diese Beträge können zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten werden. Bei der Zahlung sind die Steuernummer und der Verwendungszweck für diesen Betrag anzugeben. Unabhängig davon kann das Finanzamt die rückständigen Beträge jederzeit verrechnen. Im SEPA-Lastschriftverfahren werden Beträge von insgesamt weniger als 3 € nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 €, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen nicht gesondert angefordert werden. Sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
Mahnung
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 € ist von einer Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag. Steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge sind einzubeziehen.
Kleinstbeträge von weniger als 1 € sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1 € ergibt. Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als 1 €, so ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen: „Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“
Nachzahlungsbeträge von weniger als 1 € werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1 € ergibt. Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1 € ist jederzeit möglich.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbevertrag eines jungen Profifußballers nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine
Das Finanzgericht Köln hat bei einem Restaurant mit einem "all-you-can-eat"-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erhöht. Fraglich ist, welche Schätzungsmethode angewendet werden kann. Praxis-Beispiel: Die Klägerin betrieb ein asiatisches Restaurant, bei dem die Speisen überwiegend in Buffet-Form angeboten wurden, für das die Kunden gestaffelte Pauschalpreise zahlten. Die Gewinnermittlung erfolgte mit Hilfe einer
Minijobber müssen sich entscheiden ob sie eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. Juli 2026

