
Bei den Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten handelt es sich bezogen auf das Unternehmen, in dessen Betriebsvermögen sich der Firmenwagen befindet, um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen jedoch nur die "reinen" Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hierbei von einer Regelungslücke im Gesetz aus, sodass bei den Privatfahrten zu unterscheiden ist zwischen
- außerbetrieblichen Fahrten, die keine Privatfahrten sind, weil sie mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen, und
- privaten Fahrten.
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 bestehen keine Bedenken, die Entnahme für außerbetriebliche Fahrten mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kfz je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Das Ergebnis ist für den Unternehmer ungünstig. Der Ansatz der Entfernungspauschale bringt dafür auch nicht annähernd einen Ausgleich. Wenn der Unternehmer zusätzlich zum 1%-Wert die Kosten entnehmen muss, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, hat er nur Nachteile.
Praxis-Tipp: Muss der Unternehmer neben dem Betrag nach der 1%-Methode noch einen weiteren Betrag gewinnerhöhend ansetzen, ergeben sich oftmals sachlich ungerechtfertigte Ergebnisse. Bei Anwendung der 1%-Methode sollte der Firmenwagen möglichst nicht für Fahrten im Zusammenhang mit Überschusseinkünften verwendet werden. Dafür sollte nach Möglichkeit ein privates Fahrzeug verwendet werden, z. B. das Privatfahrzeug des Ehegatten. Nutzt der Ehegatte dann im Gegenzug für seine Privatfahrten den Firmenwagen des Unternehmers, dann ist dies durch die 1%-Regelung abgegolten.
Laut BMF ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine zusätzliche Entnahme ansetzt, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und er sie dort nicht abzieht.
Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten mehr als 50% betragen. Die Ehefrau ist als Arbeitnehmerin beschäftigt und verwendet den Firmenwagen für eine Dienstreise. Die Ehefrau verzichtet darauf, Fahrtkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Konsequenz ist, dass der Unternehmer für die Verwendung im außerbetrieblichen Bereich keine gewinnerhöhende Entnahme erfassen muss.
Auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme kann der Unternehmer nur dann verzichten, wenn die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen. Wird der Firmen-Pkw z. B. für Fahrten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses genutzt, muss die Entnahme gewinnerhöhend erfasst werden. Bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer gelten abweichende Besonderheiten.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt: Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird. Geplante Steueränderungen Die Bundesregierung

