
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Kern des Streits war, ob die Steuerpflichtigen zu Recht keine private Nutzung des Pickups angegeben hatten, obwohl dieser außerhalb der Arbeitszeiten für private Zwecke zur Verfügung stand.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und lebten zusammen mit zwei volljährigen Kindern auf einem großen Grundstück. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmensitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger erzielte aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dutzend Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigt waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und außerdem Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers. Beide Kinder studierten beziehungsweise waren in Ausbildung. Im Betriebsvermögen des Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie der im Streit stehende Pickup, dessen Bruttolistenpreis sich auf 44.458 € belief. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatten der Kläger und seine Familie eine direkte und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pickup, der dem Kläger als Einzelunternehmer gehörte. Dieser stand von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen vor dem Wohnhaus der Kläger und ihrer Kinder zur Nutzung bereit.
Das Finanzgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass es keine ausreichenden Beweise für eine private Nutzung gab. Aber der BFH hat dieses Urteil aufgehoben. Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis (Vermutung der privaten Nutzung) von den Steuerpflichtigen nicht ausreichend widerlegt wurde. Die bloße Tatsache, dass der Pickup groß war und mit Firmenwerbung versehen war, reicht nicht aus, um die Vermutung der privaten Nutzung zu entkräften. Auch das Argument, dass die Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge zur Verfügung hatten, war nicht überzeugend, da diese Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit dem Pickup vergleichbar waren. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die 1%-Regelung anwendbar war, da die Steuerpflichtigen keinen schlüssigen Beweis erbracht hatten, dass der Pickup nicht privat genutzt wurde.
Fazit: Wer vermeiden will, dass die private Nutzung eines betrieblichen Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt wird, muss plausibel machen, dass das betriebliche Fahrzeug nicht oder nur geringfügig privat genutzt wird. Das ist in der Regel nur möglich, wenn
- das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung nicht für Privatfahrten geeignet ist oder
- die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Erholungsbeihilfen sind freiwillige
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine


