
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Praxis-Beispiel:
Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.
Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.
Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.
Wann Schwarzarbeit vorliegt, ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert. Danach leistet jemand Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt. Nach dem SchwarzArbG liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn die Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit
Das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind kann für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann aber auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen Kindergeld-Tatbestand erfüllt, der im Gesetz genannt ist, z. B. wenn das Kind während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt ein Unternehmer z B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig,
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden. Für den Monat April 2025: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche Abgabe Abgabe mit Dauerfristverlängerung 12.05.2025 10.06.2025 Zusammenfassende