Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grundlegend verschiedene Kategorien:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung oder ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

Zuordnung zum Betriebsvermögen: Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist und sich im Eigentum eines Unternehmers/Freiberuflers befindet, kann ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen evtl. nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2021 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er jährlich lediglich 1.250 € der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn keine ausreichende Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Wohnräumen bestand bzw. besteht, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden. Insbesondere bei stark steigenden Immobilienpreisen, empfiehlt es sich, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden.

Categories: Gewinnermittlung

ähnliche Beiträge

  • 21. November 2025Einkommensteuer

    Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind Besonderheiten zu beachten. Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass - wenn die Übertragung steuerlich anerkannt wird - die Einkünfte aus der Kapitalanlage dem Kind zuzurechnen sind. Hat das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, bleiben bei diesem im Veranlagungszeitraum 2025 Einnahmen i.H.v. 13.132 € (Grundfreibetrag 12.096 € + Sparer-Pauschbetrag 1.000

  • 21. November 2025Gewinnermittlung

    Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert

  • 21. November 2025Einkommensteuer

    Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten

  • 14. November 2025Umsatzsteuer

    Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten: Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug