Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag auch 30 Jahre nach dessen Einführung noch für verfassungsgemäß erklärt. Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz zur Kostentragung im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent. Seit 2021 müssen
Das Steuerfortentwicklungsgesetz, dem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat, enthält Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Die anderen, ursprünglich vorgesehen Gesetzesänderungen im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurden nicht umgesetzt. Wie z. B. die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Das Gesetzesvorhaben in


