Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln durch einen Supermarktinhaber vorzunehmen. Der Supermarktinhaber hatte die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalbeträge für Entnahmen, die vom BMF offiziell veröffentlicht wurden, zugrunde gelegt. Diese Pauschalbeträge sollten die administrativen Lasten verringern, weshalb der Steuerpflichtige keine detaillierten Aufzeichnungen über die Entnahmen geführt hat. Der Steuerpflichtige habe daher zu Recht die vom BMF angebotene administrative Erleichterung in Anspruch genommen. Die bisherige BMF-Regelung umfasst auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln, solange diese Artikel zum üblichen Sortiment der betreffenden Branche gehörten. Daher war das Finanzamt nicht berechtigt, zusätzliche Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln vorzunehmen.

Das ändert sich nunmehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schreiben vom 21.1.2025, in dem die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht wurden. Hier wird nunmehr festgelegt, dass die „pauschalen Werte im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke“ berücksichtigen. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Kleidung, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Fazit: Inhaber von Lebensmittelgeschäften bzw. Supermärkten müssen ab 2025 unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, einzeln aufzeichnen, wenn sie Zuschätzungen durch das Finanzamt vermeiden wollen.

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